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Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, ist hierfür in den meisten Fällen eine Genehmigung erforderlich. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Die Stadt Lichtenstein/Sa. hat Bäume und Gehölze durch eine Gehölzschutzsatzung unter Schutz gestellt. D.h. nach Satzung geschützte Gehölze und Bäume dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn ein begründeter Antrag von Ihnen gestellt und die Stadtverwaltung diesen positiv beschieden hat. Ein Grund für eine Ausnahmegenehmigung kann z.B. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen sein. Dabei kann eine Genehmigung generell auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung einer Ausgleichszahlung verbunden werden.
In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. besteht ein Fäll- und Schnittverbot von Gehölzen. Es kann jedoch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG beantragt werden. In diesem Fall entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks der Baumschutzsatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. zu beschränken und der Stadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
Ausgenommen vom Fällverbot sind z.B. Bäume im Wald. Hier ist aber das Sächsische Waldgesetz zu beachten und natürlich die Eigentumsverhältnisse.
Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch die kommunale Baumschutzsatzung geschützt ist, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen. Diese Gehölze sind beispielsweise als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden. Dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen.
Befindet sich das Gehölz in einem Schutzgebiet nach Naturschutzrecht, können sich auch daraus Restriktionen ergeben.
Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen oder stark zurückschneiden dürfen, können Sie sich gern in der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa. beraten lassen.