Grundsteuer zahlen

Für Grundbesitz müssen Sie an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zahlen. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, diese wird bis einschließlich 2024 von der Nutzerin oder dem Nutzer des Grundstücks erhoben. Für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B, die Eigentümerin oder der Eigentümer muss diese begleichen.

Ab 2025 ist die Grundsteuer grundsätzlich immer von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks zu zahlen. Eine Ausnahme gilt bei Erbbaurechten: Hier ist die oder der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig.

Die Grundsteuer wird in der Regel aus dem Grundsteuermessbetrag, den die Finanzämter festsetzen, und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt, berechnet. Die Höhe des Hebesatzes in Ihrer Gemeinde können Sie der örtlichen Haushaltsatzung / Hebesatzsatzung entnehmen.

Die Haushaltssatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. können Sie unter diesem Link einsehen: Satzungen der Stadt Lichtenstein/Sa.

Hinweis: Bei vermietetem/verpachtetem Grundbesitz wird die Grundsteuer in der Regel an die Nutzerin oder den Nutzer weiterberechnet, wenn das im Miet- / Pachtvertrag entsprechend geregelt ist. Auch beim Kauf eines Grundstücks wird oft vereinbart, dass die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer durch die Erwerberin oder den Erwerber des Grundstückes übernommen wird. Solche rein privatrechtlichen Regelungen wirken sich nicht auf die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde oder Stadt aus.