Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 79,00 Euro,
- für jeden weiteren Hund 100,00 Euro.
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 250,00 Euro,
- für jeden weiteren Hund 500,00 Euro.
Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde
Hinweis: Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
- Blindenführhunden,
- Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
- Hunden, die innerhalb von 18 Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- Hunden, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
- Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind,
- Herdengebrauchshunden.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.