Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen

Für Sie zuständige Mitarbeiter


Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO)

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben)

  • Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft oder
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder
  • selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller* ausübt.

Achtung: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

Einer Reisegewerbekarte bedarf es nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt.

Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Reisegewerbekarte, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion