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Sondernutzung beantragen oder verlängern (außer Bereich Bau)
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen nach § 18 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeindegebrauch und den Anliegergebrauch hinaus genutzt wird. Das bedeutet also, wenn sie den fließenden Straßen-, Rad-, und Fußgängerverkehr beeinflussen.
Zu den Sondernutzungen können beispielsweise gehören:
- Straßenfeste
- Erweiterung der Verkaufsfläche eines Ladengeschäfts auf öffentlichen Flächen
- Erweiterung der Bestuhlung einer Gaststätte auf öffentliche Flächen
- Präsentation und Verkauf von Waren, Speisen und Leistungen an Ständen, in Zelten oder ähnlichen Anlagen inklusive Dekorationsobjekten und abgrenzenden Markierungen
- Werbe- und Informationsstände
- Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden)
- Bauchläden
- Plakatierungen im öffentlichen Straßenraum
- sonstige sperrige Anlagen
Möchten Sie eine solche Sondernutzung für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auf Antrag geändert oder erweitert werden. Auch Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum sind eine Sondernutzung und bedürfen einer Genehmigung. Gesonderte Informationen zur Antragstellung im Bereich Bau finden Sie verlinkt unter "Weiterführende Informationen".
Hinweis: Die Gemeinden können durch Satzung die Details der Sondernutzung für Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen regeln. Es wird daher die Lektüre dieser Satzung für Ihre Gemeinde empfohlen.
Sondernutzung durch Anlieger:
Für einen Anliegergebrauch benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis. Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind. Sie dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Außerdem darf der Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt werden und es darf auch nicht in den Straßenkörper eingegriffen werden.
Die Abgrenzung, ob ein erlaubnisfreier Anliegergebrauch oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, sollte mit der zuständigen Stelle vorab geklärt werden.
Hinweis zur zuständigen Stelle:
Auf Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt die Zuständigkeit bei der Straßenbau-/ Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes.